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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: 8 W 75/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 41 Abs. 2 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 75/04
25.10.2004
In dem Rechtsstreit
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. 10. 2004 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Versäumnisurteil vom 1. 10. 2004 nach einem Beschwerdewert von 218,40 EUR auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht den Gebührenstreitwert für die von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen zu Recht auf 20.711,04 EUR festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind die Nebenkostenvorschüsse bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen, so dass lediglich der Nettomietzins in Höhe von 1.725,92 EUR monatlich zugrunde zu legen ist.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind im Falle des Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses die Nebenkosten nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind und keine gesonderte Abrechnung hierüber zu erfolgen hat. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für den Räumungsrechtsstreit "das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt". Da hier auf beide Sätze des Absatzes 1 verwiesen wird, gilt gerade auch für den Räumungsstreitwert die Streitwerterhöhung durch Addition der Nebenkostenvorschüsse nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind. Die monatlichen Nebenkostenvorschüsse in Höhe von 374,44 EUR mussten deshalb hier außer Ansatz bleiben.
Die Kostenentscheiduung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Ende der Entscheidung
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